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Abteilung für Rechtspolitik

E-Commerce-Gesetz

Verabschiedung durch den Nationalrat


Am 21.11.2001 wurde das E-Commerce-Gesetz (ECG) im Plenum des Nationalrates verabschiedet. Damit wird das E-commerce-Gesetz wie vorgesehen mit 1.1.2002 in Kraft treten.

Gegenüber dem Ministerialentwurf wurden - der Stellungnahme der WKÖ in vielen Bereichen folgend - einige Änderungen vorgenommen, im wesentlichen folgt das ECG aber sehr eng den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie.

Mit Inkrafttreten des E-commerce-Gesetzes werden alle Anbieter von "Diensten der Informationsgesellschaft", darunter sind - vereinfacht gesagt - alle kommerziellen Webauftritte, vom echten Webshop bis zur Werbeseite, Anpassungen an ihrem Webauftritt vornehmen müssen, um den Gestaltungsvorschriften und Informationspflichten des E-commerce-Gesetzes zu entsprechen:

  • Mindestangaben zum Unternehmen ("Wir über uns": Name oder Firma, Anschrift, E-mail, UID, Firmenbuchnummer, Kammerzugehörigkeit..)
  • Werbung oder andere kommerzielle Kommunikation (Gewinnspiele, Preisausschreiben, Rabatte...) muss als solche erkennbar sein (Auftraggeber, Kennzeichnung oder klare Erkennbarkeit, räumliche Trennung)
  • der Bestellvorgang muss klar dargestellt sein (wie kann bestellt werden, welche Bestellschritte, wie funktioniert der Webshop?), die möglichen Vertragssprachen sind anzugeben
  • Angabe freiwilliger Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter unterwirft, und Zugang zu diesen (zB E-commerce-Gütezeichen)
  • Der Nutzer muss die Möglichkeit haben, seine Vertragserklärung vor endgültiger Absendung zu korrigieren und auf Eingabefehler zu überprüfen
  • Der Eingang der Bestellung (Vertragserklärung des Nutzers) ist unverzüglich zu bestätigen (elektronische Empfangsbestätigung, noch nicht unbedingt Annahme der Bestellung!)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen speicher- und ausdruckbar wiedergegeben werden.

Für die Erfüllung der Informationspflichten nach § 5 Abs.1 ECG wird die Wirtschaftskammer ihren Mitgliedern durch die Möglichkeit der direkten Verlinkung auf die eigenen Unternehmensinformationen im Firmen A-Z von wko.at eine einfache Hilfestellung bieten, näheres dazu unter http://firmena-z.wko.at/udbsql/firmena-ztipps.asp!

Wichtig sind auch die Zulassungsfreiheit (es bedarf keiner besonderen online-Konzession, jedoch sind auch online jene Berechtigungen notwendig, die für dieselbe Tätigkeit offline notwendig wäre, zB online-Steuererklärungen - Zulassung als Steuerberater; online-Finanzdienstleistungen - Konzession nach dem WAG).

Weiters bringt das E-commerce-Gesetz unter bestimmten Bedingungen Haftungsprivilegierungen für Access- oder Host-Provider, für Suchmaschinenbetreiber und für Setzer von Hyperlinks.

Meilenstein und kryptischster Punkt des ECG zugleich ist die Normierung des sogenannten Herkunftslandprinzips: im koordinierten Bereich und zwischen EWR-Mitgliedstaaten soll sich das anwendbare Recht nach dem Niederlassungsstaat des Diensteanbieters richten (für in Österreich niedergelassene Diensteanbieter gilt damit österreichisches Recht). Damit soll gewährleistet werden, dass sich der virtuell ja in allen Ländern präsente E-commerce-Anbieter nicht nach 15 verschiedenen Rechtsordnungen richten muss, sondern es genügt, wenn er die gesetzlichen Bestimmungen in seinem Heimatstaat einhält. Für die Niederlassung ist nicht der Serverstandort oder die Domain, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Mittelpunkt der Tätigkeit maßgeblich!

Leider ist das Herkunftslandprinzip von zahlreichen Ausnahmen durchlöchert, insbesondere gilt es nicht bei Verbraucherverträgen und bei gewerblichen Schutzrechten (Patent, Marken, Muster) sowie Urheberrecht.

Verstöße gegen die Informationspflichten des ECG sind Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafen bis zu 3000 EUR geahndet werden.

Die Abteilung für Rechtspolitik veranstaltet am 24. Jänner 2002 ein Seminar zum Thema: "Das neue E-Commerce-Gesetz: Ist Ihr Webauftritt gesetzeskonform?", Näheres unter http://wko.at/dst_SZ_Details.asp?SNID=20322. Gleichzeitig wird das E-Commerce-Gesetz natürlich auch einen Schwerpunkt auf dem E-Day 2002 der Wirtschaftskammer Österreich bilden, der auch nächstes Jahr wieder am 1. März stattfinden wird.

 

weitere Infos: E-Commerce-Gesetz - im NR beschlossene Fassung (Achtung! verbindlich ist nur das BGBl!)

Datum: 22.11.2001

Autor:
Mag. Ulrike Sehrschön
Abteilung für Rechtspolitik

 

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