Am 21.11.2001 wurde das E-Commerce-Gesetz (ECG) im Plenum des
Nationalrates verabschiedet. Damit wird das E-commerce-Gesetz wie
vorgesehen mit 1.1.2002 in Kraft treten.
Gegenüber dem Ministerialentwurf wurden - der Stellungnahme der WKÖ in
vielen Bereichen folgend - einige Änderungen vorgenommen, im wesentlichen
folgt das ECG aber sehr eng den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie.
Mit Inkrafttreten des E-commerce-Gesetzes werden alle Anbieter von
"Diensten der Informationsgesellschaft", darunter sind - vereinfacht
gesagt - alle kommerziellen Webauftritte, vom echten
Webshop bis zur Werbeseite, Anpassungen an ihrem Webauftritt vornehmen
müssen, um den Gestaltungsvorschriften und
Informationspflichten des E-commerce-Gesetzes zu entsprechen:
- Mindestangaben zum Unternehmen ("Wir über uns": Name oder Firma,
Anschrift, E-mail, UID, Firmenbuchnummer, Kammerzugehörigkeit..)
- Werbung oder andere kommerzielle Kommunikation (Gewinnspiele,
Preisausschreiben, Rabatte...) muss als solche erkennbar sein
(Auftraggeber, Kennzeichnung oder klare Erkennbarkeit, räumliche
Trennung)
- der Bestellvorgang muss klar dargestellt sein (wie kann bestellt
werden, welche Bestellschritte, wie funktioniert der Webshop?), die
möglichen Vertragssprachen sind anzugeben
- Angabe freiwilliger Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter
unterwirft, und Zugang zu diesen (zB E-commerce-Gütezeichen)
- Der Nutzer muss die Möglichkeit haben, seine Vertragserklärung vor
endgültiger Absendung zu korrigieren und auf Eingabefehler zu überprüfen
- Der Eingang der Bestellung (Vertragserklärung des Nutzers) ist
unverzüglich zu bestätigen (elektronische Empfangsbestätigung, noch
nicht unbedingt Annahme der Bestellung!)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen speicher- und ausdruckbar
wiedergegeben werden.
Für die Erfüllung der Informationspflichten nach § 5 Abs.1
ECG wird die Wirtschaftskammer ihren Mitgliedern durch die
Möglichkeit der direkten Verlinkung auf die eigenen
Unternehmensinformationen im Firmen A-Z von wko.at eine einfache
Hilfestellung bieten, näheres dazu unter http://firmena-z.wko.at/udbsql/firmena-ztipps.asp!
Wichtig sind auch die Zulassungsfreiheit (es bedarf
keiner besonderen online-Konzession, jedoch sind auch online jene
Berechtigungen notwendig, die für dieselbe Tätigkeit offline notwendig
wäre, zB online-Steuererklärungen - Zulassung als Steuerberater;
online-Finanzdienstleistungen - Konzession nach dem WAG).
Weiters bringt das E-commerce-Gesetz unter bestimmten Bedingungen
Haftungsprivilegierungen für Access- oder Host-Provider,
für Suchmaschinenbetreiber und für Setzer von Hyperlinks.
Meilenstein und kryptischster Punkt des ECG zugleich ist die Normierung
des sogenannten Herkunftslandprinzips: im koordinierten
Bereich und zwischen EWR-Mitgliedstaaten soll sich das anwendbare Recht
nach dem Niederlassungsstaat des Diensteanbieters richten (für in
Österreich niedergelassene Diensteanbieter gilt damit österreichisches
Recht). Damit soll gewährleistet werden, dass sich der virtuell ja in
allen Ländern präsente E-commerce-Anbieter nicht nach 15 verschiedenen
Rechtsordnungen richten muss, sondern es genügt, wenn er die gesetzlichen
Bestimmungen in seinem Heimatstaat einhält. Für die Niederlassung ist
nicht der Serverstandort oder die Domain, sondern der tatsächliche
wirtschaftliche Mittelpunkt der Tätigkeit maßgeblich!
Leider ist das Herkunftslandprinzip von zahlreichen
Ausnahmen durchlöchert, insbesondere gilt es nicht bei
Verbraucherverträgen und bei gewerblichen Schutzrechten (Patent, Marken,
Muster) sowie Urheberrecht.
Verstöße gegen die Informationspflichten des ECG sind
Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafen bis zu 3000
EUR geahndet werden.
Die Abteilung für Rechtspolitik veranstaltet am 24. Jänner 2002 ein
Seminar zum Thema: "Das neue E-Commerce-Gesetz: Ist Ihr Webauftritt
gesetzeskonform?", Näheres unter http://wko.at/dst_SZ_Details.asp?SNID=20322.
Gleichzeitig wird das E-Commerce-Gesetz natürlich auch einen Schwerpunkt
auf dem E-Day 2002 der Wirtschaftskammer Österreich bilden, der auch
nächstes Jahr wieder am 1. März stattfinden wird.